11.4 Beweiswürdigung Fakt ist, dass beim Beschuldigten drei als gestohlen gemeldete Fahrräder gefunden wurden. Dies legt nahe, dass es er die Fahrräder zuvor entwendet hatte. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass er die Fahrräder tatsächlich auf einem Feld gefunden hatte. Selbst wenn man davon ausgeht, die Aussagen des Beschuldigten seien zu unbestimmt und daher unglaubhaft («Ich kann Ihnen nicht sagen wo», «dazu kann ich keine Details angeben», «irgendwo defekt in einem Feld», pag. 196 Z. 414 – 419), so liegen dennoch nicht genügend Beweise vor, um dem Beschuldigten die Taten zweifelsfrei nachzuweisen.