11.3 Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt Die als gestohlen gemeldeten Fahrräder wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. September 2017 in AF.________ in angemieteten Räumlichkeiten des Beschuldigten (Garage und Keller) gefunden. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die drei Fahrräder an sich und nach Hause genommen zu haben. Er bestreitet jedoch, sie beim Bahnhof S.________ bzw. T.________ entwendet zu haben. Er will sie auf einem freien Feld gefunden und mitgenommen haben. Die Fahrräder seien defekt gewesen und er habe nicht angenommen, dass sie gestohlen sein könnten.