Die angewendete Gewalt scheint viel mehr Mittel zu einem anderen Zweck gewesen zu sein. Schliesslich gibt es auch aus Sicht des foren- sisch-psychiatrischen Gutachters keine andere Erklärung als ein sexuelles Motiv (pag. 1987 Z. 575 f.). 10.5.9 Fazit Die Vielzahl von Indizien führt bei der Kammer zur Überzeugung, dass eine sexuelle Motivation der Grund für die in Frage stehende Gewalttat war. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, an der Privatklägerin sexuelle Handlungen zu vollziehen.