10.5.8 Mögliche andere Motive Schliesslich ist festzuhalten, dass ein anderes als ein sexuelles Motiv für die Gewalttat schlicht nicht ersichtlich ist. Ein räuberisches Motiv kann ausgeschlossen werden, da Smartphone und Portemonnaie der Privatklägerin belassen wurden. Ein reines Gewaltdelikt ist ebenfalls höchst unwahrscheinlich. Der Beschuldigte war angesichts des Verletzungsbildes und der Tatdynamik (Heimlichkeit, hartnäckiges Vorgehen) offensichtlich nicht darauf aus, der 12-jährigen Privatklägerin körperliche Schäden zuzufügen. Die angewendete Gewalt scheint viel mehr Mittel zu einem anderen Zweck gewesen zu sein.