So erwähnte der Beschuldigte bereits in der Einvernahme vom 31. August 2017 - ohne entsprechende Frage - dass er der Privatklägerin nichts im sexuellen Bereich habe antun wollen. Ihm bedeute handelsüblicher Sex gar nichts (pag. 265 Z. 248). Ebenfalls ohne entsprechende Frage führte der Beschuldigte aus, dass er eine Frau gekannt habe, welche missbraucht worden sei und sich schliesslich das Leben genommen habe (pag. 266 Z. 301 f.).