Die Angaben von M.________ sind detailliert (vgl. Beschreibung der zerrissenen Trainerhose) und daher glaubhaft, zumal sie keinen Grund hätte, den Beschuldigten falsch zu belasten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass M.________ als Mutter von zwei Kindern zu erkennen vermochte, ob der Beschuldigte einen erigierten Penis oder – wie von ihm erstmals anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vorgebracht –bloss anstellenden Stuhlgang hatte (vgl. pag. 1983 Z. 392 ff.). Auch die Privatklägerin machte Angaben zu einem sexualisierten Verhalten des Beschuldigten in den Tagen vor der Tat.