Zum gleichen Schluss kamen auch die Vorinstanz (pag. 1703 ff.) und die Privatklägerschaft (pag. 1957 ff.). Die Kammer gelangt vorab gestützt auf das über den Beschuldigten erstellte Gutachten, aber auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschuldigten, der Zufallsfunde anlässlich der Hausdurchsuchung, der Tatdynamik, des sexualisierten Verhaltens des Beschuldigten in den Tagen vor der Tat, der Anspielungen des Beschuldigten auf ein sexuelles Motiv sowie schliesslich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass andere Beweggründe nicht wahrscheinlich sind, zur selben Überzeugung.