Dass sich der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - ohne jedes sexuelle Motiv so verhalten habe und es sich bei der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Mädchen nur um den missglückten Versuch gehandelt habe, sich bei diesem für den Zusammenstoss mit dem Fahrrad zu entschuldigen, erscheint schwer glaubhaft. Es kann insoweit auf die einlässliche Beweiswürdigung des Regionalgerichts verwiesen werden (Urteil S. 7 ff., insb. S. 19 ff.).