Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Mädchen Gewalt angewandt hat, bestreitet er nicht. Die Automobilistin, welche angehalten hatte, sagte als Zeugin aus, sie habe den Beschwerdeführer und das Mädchen 2-3 Meter im Maisfeld angetroffen. Dass der Beschwerdeführer das Mädchen in das Maisfeld gezerrt hat, gab er in einer der Einvernahmen im Übrigen zu. Dass sich der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - ohne jedes sexuelle Motiv so verhalten habe und es sich bei der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Mädchen nur um den missglückten Versuch gehandelt habe, sich bei diesem für den Zusammenstoss mit dem Fahrrad zu entschuldigen, erscheint schwer glaubhaft.