Das Bundesgericht hielt im Urteil 1B_383/2019 vom 26. August 2019 in Erwägung 2.3.2 fest: […] Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbeständen der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind und der versuchten sexuellen Nötigung handelt es sich um Verbrechen (Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 22 Abs. 1 StGB). Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz dürfen diese als Vortat berücksichtigt werden, da die Beweislage erdrückend ist. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Mädchen Gewalt angewandt hat, bestreitet er nicht.