32 Ausgehend davon, dass sie die Aussagen des Beschuldigten explizit als unglaubhaft erachtete, schloss die Beschwerdekammer primär aufgrund des Tatgeschehens auf die versuchte Begehung eines sexuell motivierten Gewaltdelikts (Erwägung 6.2.): Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorfall nicht mehr. Seine Ausführungen, wonach es sich um einen Unfall gehandelt und er nur auf eine Tätlichkeit des Opfers reagiert habe, sind – anders als die Aussagen des Opfers – unglaubhaft.