Und es fällt schwer, in der vorliegenden Konstellation (gewalttätiges Ziehen/Zerren eines Mädchens in ein Maisfeld) nicht im Sinne eines zumindest vorläufigen Fazits von einer sexuellen Absicht auszugehen. Bereits die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Beschluss vom 19. Dezember 2017 (BK 17 480) und auch das Bundesgericht im Urteil 1B_383/2019 vom 26. August 2019 in Erwägung 2.3.2 betreffend Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft des Beschuldigten kamen zu diesem Schluss.