10.5 Würdigung in Bezug auf Absichten des Beschuldigten 10.5.1 Allgemeine Überlegungen Bezüglich des Motivs des Beschuldigten vermögen weder seine eigenen unglaubhaften Aussagen, noch die Aussagen der Privatklägerin eine direkte Erklärung für den Vorfall zu liefern. Und es fällt schwer, in der vorliegenden Konstellation (gewalttätiges Ziehen/Zerren eines Mädchens in ein Maisfeld) nicht im Sinne eines zumindest vorläufigen Fazits von einer sexuellen Absicht auszugehen.