und sich nur die Meterangabe mit ihren anderen Aussagen in Einklang bringen lässt (sie habe den Beschuldigten und die Privatklägerin nicht sehen können und habe nur deren Stimmen gehört). Auch der Beschuldigte gab an, L.________ nicht gesehen, sondern nur eine Stimme gehört zu haben (pag. 265 Z. 260 f.; pag. 285 Z. 390 f.). Die Kammer stellt daher auf die Meterangabe ab.