Wenn die Verteidigung zudem angibt, L.________ habe die Strafuntersuchung dahingehend beeinflusst, dass sie bei Benachrichtigung der Polizei bereits von einem Sexualdelikt gesprochen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass im entsprechenden Polizeirapport (pag. 175 ff.) nichts dergleichen steht.