So ist es mehr als ungewöhnlich, dass sich vermeintlich verletzte Personen nach einem Unfall ins Maisfeld begeben. Die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, wonach sowohl die Privatklägerin wie auch L.________ von der Polizei beeinflusst und unter Druck gesetzt worden seien, bzw. dass sich die Polizei eingemischt (pag. 1454 Z. 20 ff.) und ihn als Halbmörder dargestellt habe (pag.1457 Z. 33) – somit sinngemäss die Befürchtung, dass ihn die Polizei einfach zu Grunde richten wolle – sind nicht nachvollziehbar und finden in den Akten keine Stütze. Wenn die Verteidigung zudem angibt, L.___