Die Aussagen des Beschuldigten zum Tatablauf überzeugen nicht. Seine widersprüchlichen Versionen des Geschehens sind in höchstem Masse unglaubhaft und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Privatklägerin zu begründen. Selbst die Verteidigung räumte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ein, das Aussageverhalten des Beschuldigten sei katastrophal (pag. 2004). Wie für die Vorinstanz ist auch für die Kammer erstellt, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Schulmädchen handelte (vgl. pag. 197 Z. 492 ff.).