Und zweitens war der Beschuldigte nach dem Vorfall offensichtlich noch geistesgegenwärtig genug, vom Tatort zu fliehen und zuhause als erstes seinen Computer vor der Polizei zu verstecken. Weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung konnten eine plausible und glaubwürdige Darstellung des behaupteten Unfallvorgangs liefern. Soziales Unvermögen, Kauzigkeit oder Ungeschick sind jedenfalls keine glaubwürdige Erklärung für das hier an den Tag gelegte Verhalten. Die Aussagen des Beschuldigten zum Tatablauf überzeugen nicht.