323 f. Z. 333]). Im Weiteren kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte in Widersprüche verstrickt und sich selber zum Opfer macht, indem er seinen schlechten Gesundheitszustand (zunächst die Unterkühlung, dann die Magensäure und schliesslich die Müdigkeit, welche durch die ganzen psychischen Belastungen ausgelöst worden sei) für die Kollision verantwortlich macht und mutmasst, dass die Polizei ihn zu Boden richten wolle. Das behauptete massive körperliche Unwohlsein ist als Schutzbehauptung zu werten. Eine Unterkühlung ist kaum geeignet, ein derart aggressives Verhalten zu erklären.