1982 Z. 374), spricht vielmehr dafür, dass es sich eben gerade nicht um einen misslungenen Entschuldigungsversucht gehandelt hat. Weiter ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er die Privatklägerin auf seine Jacke hätte legen sollen, wenn er sich bloss hätte entschuldigen wollen, zumal die Privatklägerin auch nicht schwer verletzt war. Schliesslich wäre das Verhalten des Beschuldigten, würde seine Tatversion – Entschuldigung – stimmen, völlig inadäquat (Tritte, an den Haaren ziehen und Würgen [pag. 285 Z. 386 f.; pag. 287 Z. 469 ff.; pag. 323 f. Z. 333]).