21 Z. 337 ff.), ist eine reine Schutzbehauptung. Niemand würde, wie es der Beschuldigte angeblich befürchtete, wegen eines solchen Vorfalls – Touchieren des Fahrrads – zur Polizei gehen wollen. Jede vernünftig handelnde Drittperson hätte vermutlich kurz angehalten und wäre dann – evtl. nach einem kurzen Wortwechsel – weitergefahren. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er damit gerechnet habe, dass die Polizei bei ihm erscheinen werde (pag. 1982 Z. 378 ff.), und er realisiert habe, dass «etwas ganz Schlimmes» passiert sei (pag. 1982 Z. 374), spricht vielmehr dafür, dass es sich eben gerade nicht um einen misslungenen Entschuldigungsversucht gehandelt hat.