29 pag. 283 Z. 294 ff.). Wenn die Verteidigung also vorbringt, die Aussagen des Beschuldigten seien im Kern gleich geblieben (pag. 1996), ist dies schlicht falsch. Nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte verschiedene Tatversionen konstruiert hat, erscheint es der Kammer völlig unglaubhaft, dass es sich lediglich um einen missglückten Entschuldigungsversuch gehandelt haben soll. Auch sein Vorwand, er habe verhindern wollen, dass die Privatklägerin zur Polizei gehe (pag. 21 Z. 337 ff.), ist eine reine Schutzbehauptung.