1978 Z. 166 ff.). Im Weiteren lieferte er für die Aussage der Privatklägerin, wonach er nach Fisch und Erde gestunken habe, eine Erklärung nach: Er habe unmittelbar vor dem Vorfall erbrechen müssen (pag. 1982 Z. 337 ff.); ein Umstand, den er bisher nie erwähnt hatte. Schliesslich räumte er erstmals ein, es könne sein, dass er das Opfer während des Vorfalls «im Affekt» kurz gewürgt habe (pag. 1980 Z. 271 ff.). Wie bereits die Vorinstanz stellt auch die Kammer fest, dass die verschiedenen, vom Beschuldigten zum Besten gegebenen Tatversionen unerklärliche Widersprüchen aufweisen: Zusammenstoss infolge Unwohlseins bzw. infolge «Hochkommens der Magensäure»