Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte keine Ausführungen mehr zum Vorgefallenen machen. Im letzten Wort – demnach in seiner 3. Version des Vorfalls – führte der Beschuldigte dann aber gar aus, dass es die Privatklägerin gewesen sei, die das Fahrrad herumgerissen habe und in ihn hineingefahren sei (pag. 1470). In der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung passte der Beschuldigte seine Version, wie es zur Kollision gekommen sei, ein weiteres Mal an. Neu – in seiner 4. Version – gab er an, er habe die Privatklägerin überholen wollen, als diese ihr Fahrrad nach links «umezoge» habe, und darum sei er in ihr Vorderrad gefahren (pag. 1978 Z. 166 ff.).