28 mit denjenigen der Privatklägerin übereinstimmen: Er habe sie vom Fahrrad gerissen und ins Maisfeld gezogen. Zwei Monate später – d.h. in seiner 2. Version – fing der Beschuldigte an, seine vorher getätigten Aussagen zu relativieren. Er führte insbesondere aus, dass er das Mädchen weder ins Maisfeld noch zu Boden gezogen habe. Richtig sei, dass sie nach der Kollision zu Boden gestürzt seien. Die Endposition habe sich nur deshalb verändert, weil ihn das Mädchen «gestüpft» habe.