10.4.3 Beschuldigter Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt wenig glaubhaft. Sie stehen (mit Ausnahme derjenigen anlässlich der Hafteröffnung, siehe nachfolgend) nicht nur in weiten Teilen im Widerspruch zu denjenigen der Privatklägerin, sondern sind auch alles andere als konstant und in sich widersprüchlich. Teilweise entbehren sie jeder Logik. Bei der Hafteröffnung am Tag nach dem Vorfall – und somit in der 1. Version – gab der Beschuldigte an, dass er doch mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Infolge Unwohlseins (ihm sei wieder «anders» geworden) sei er mit dem Vorderrad in das Fahrrad der Frau gefahren.