Es ist auch nicht so, dass die Aussagen zunehmend detaillierter geworden wären oder die Privatklägerin offenkundig aggraviert oder dramatisiert hätte. Im Gegenteil: Sie schilderte den Ablauf aus ihrer Sicht und verzichtete auf übermässige Belastungen des Beschuldigten. Die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin unter Berücksichtigung aller aufgeführten Aspekte führt zum Schluss, dass darauf abgestellt werden kann. Ohne selbst erlebten Hintergrund hätte sie die Aussagen nicht machen können.