Würdigung Die Aussagen der Privatklägerin insgesamt sind stimmig und überzeugen sowohl durch einen hohen Detaillierungsgrad als auch durch Originalität. Gerade auch die Aussagen, die nicht das Kerngeschehen betreffen oder für den Ablauf nicht entscheidend sind (Schuhe, Gestank, Maisstengel), sind äusserst originell, können nicht erfunden sein und sprechen für ein selbst erlebtes Geschehen. Eigentliche Widersprüche bezüglich des Kerngeschehens liegen keine vor. Es ist auch nicht so, dass die Aussagen zunehmend detaillierter geworden wären oder die Privatklägerin offenkundig aggraviert oder dramatisiert hätte.