Mögliche Falschbezichtigung Es stellt sich die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist allerdings noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 251 ff.). Die Entstehungsgeschichte der Aussagen und die soeben durchgeführte Prüfung auf deren Glaubhaftigkeit sprechen wiederum klar gegen eine Falschbezichtigung. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, wes-