Konstanz der Aussagen Die Privatklägerin wurde zwei Mal zur Sache befragt. Ihre Aussagen blieben, insbesondere was das Kerngeschehen anbetrifft, von A bis Z konstant. Ihre Aussagen sind absolut stimmig und nachvollziehbar. Strukturbrüche sind in ihren Aussagen keine auszumachen. Inwiefern ein Widerspruch in Bezug auf die Schürfwunden vorliegen soll (vgl. pag. 1980 Z. 256 ff.), ist nicht ersichtlich: in beiden Einvernahmen gab die Privatklägerin übereinstimmend an, die Verletzungen stammten vermutlich vom Boden (pag. 325 Zeit 19:47; pag. 333 Zeit 10:25).