Es war ihr gut anzumerken, dass sie teilweise Mühe hatte, über das Ereignis zu sprechen oder sich genierte, gewisse Dinge (Erregung) beim Namen zu nennen. Ihre Bekundungen waren aber klar und sie schilderte das Ereignis ruhig und sachlich, teilweise untermauert mit spontaner und zur Schilderung passender Gestik (seitlich ins Vorderrad fahren, Würgen, mit dem Körper über ihr sein). Die Schilderung ergibt einen logischen, mit dem angeklagten Sachverhalt übereinstimmenden Ablauf (siehe Anklageschrift, pag. 1041). Echte Widersprüche sind keine auszumachen. Auch die von ihr mehrfach erwähnte Wut des Beschuldigten lässt sich mit dem Anklagesachverhalt vereinbaren: