Sie schilderte, sie habe Panik verspürt. • Sie beschrieb die schwarze Jacke, die der Beschuldigte ihr aufs Gesicht gedrückt habe, als weich. Als weitere Realitätskennzeichen sind zu nennen: • Keine übermässigen Belastungen des Beschuldigten und keine Aggravationen (Würgen habe nur 3 – 4 Sekunden gedauert, während eines Atemzugs; er habe nicht versucht, sie an den Brüsten oder zwischen den Beinen anzufassen, nur am Hals und an den Händen; er habe sie nicht geküsst oder abgeschleckt oder mit dem Mund berührt; die Schürfungen/Verletzungen stammte vermutlich mehrheitlich vom Boden, nicht vom Beschuldigten;