Die Vorinstanz hat zu Recht den Detailreichtum in den Aussagen der Privatklägerin sowie den Umstand, dass sie sich an Gefühle, Gedankengänge und Gerüche erinnern und diese mit ihren Erinnerungen verbinden konnte, hervorgehoben. So konnte sie originelle, teils nebensächliche, aber auch teilweise klar überprüfbare Details benennen: • Im Zusammenhang mit den Schuhen des Beschuldigten sprach sie von abgelatscht; sie seien nach unten gelappt und wohl zurückgelassen worden, weil man darin keinen Halt gehabt habe, sie habe auch solche Finken.