Inhaltliche Realkennzeichen / Widerspruchfreiheit Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit derart lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 370 f. bzw. 317). Die Vorinstanz hat zu Recht den Detailreichtum in den Aussagen der Privatklägerin sowie den Umstand, dass sie sich an Gefühle, Gedankengänge und Gerüche erinnern und diese mit ihren Erinnerungen verbinden konnte, hervorgehoben.