1997), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen eben gerade keine Anspielungen auf ein Sexualdelikt machte, sondern lediglich das «nackte Geschehen» schilderte. Auf Nachfrage verneinte sie teilweise sogar Umstände mit sexuellen Bezügen (keine Erregung festgestellt, konnte das Verhalten des Beschuldigten nicht verstehen, kein Gestöhne und auch kein anderes Geräusch, kein Küssen oder Schlecken, kein Berühren geschildert).