Für suggestive Einflüsse von Dritten bleibt bei diesem Ablauf jedenfalls kein Raum. Wenn die Verteidigung ins Feld führt, die Privatklägerin sei (quasi unbewusst) dadurch beeinflusst worden, dass alle ihre Bekannten ihr eingeflösst hätten, sie sei Opfer eines Sexualdelikts geworden (vgl. pag. 1997), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen eben gerade keine Anspielungen auf ein Sexualdelikt machte, sondern lediglich das «nackte Geschehen» schilderte.