Die Privatklägerin war dann noch kurz zuhause, bevor sie durch Polizistin N.________ für die IRM-Untersuchung und die Videoeinvernahme in Bern abgeholt wurde. Es sind keine besonderen Vorkommnisse bekannt, die sich auf die Aussage ausgewirkt haben könnten. Das Gleiche gilt für die Zeit bis zur zweiten Videobefragung, die dann am 10. Oktober 2017 unter Wahrung der Parteirechte in Thun stattfand und bei welcher die Privatklägerin ihre gemachten Aussagen bestätigte. Für suggestive Einflüsse von Dritten bleibt bei diesem Ablauf jedenfalls kein Raum.