Es sei mit Sicherheit nichts passiert. Zwischen 13:30 und 13:45 Uhr habe er sich wieder verabschiedet. Er habe zur Gürbe baden gehen wollen. Sie habe ihn gefragt, ob sie auch einmal bei ihm vorbei kommen könnten. Der Beschuldigte habe bejaht, aber angegeben, es sei im Wohnzimmer alles mit Sammelware überstellt (pag. 353 f.). 10.4 Würdigung in Bezug auf den äusseren Ablauf 10.4.1 Vorbemerkungen Im Gegensatz zur Vorinstanz würdigt die Kammer zuerst die Aussagen der Privatklägerin und befasst sich erst anschliessend mit den übrigen Aussagen (Beschuldigter, Auskunftspersonen) und den objektiven Beweismitteln.