Danach seien er und die Privatklägerin zu Boden gegangen. Die Privatklägerin sei mit ihrem Fahrrad sehr langsam gefahren und er sei mit seinem Fahrrad schneller gefahren als sie bzw. er habe angefangen, sie zu überholen. Als er dann auf der Höhe ihres Vorderrads gewesen sei, habe die Privatklägerin ihr Fahrrad «umezoge» und darum sei er in ihr Vorderrad gefahren. Sie hätten beide nach links abbiegen wollen. Sie seien dann beide am Boden gelegen und er habe versucht, die Privatklägerin von der heissen Strasse zu nehmen. Das sei eine intuitive Reaktion gewesen von ihm. Er habe die Privatklägerin nicht vom Fahrrad gerissen, dass sei in der Hafteröffnung falsch protokolliert worden.