Schliesslich führte der Beschuldigte aus, dass er das Mädchen von der Unfallstelle habe bergen wollen. Es habe sich um eine intuitive Handlung gehandelt. Das Verständnis für das andere Geschlecht sei beidseitig nicht vorhanden gewesen, weshalb es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei (Bd. V, pag. 1457, Z. 15 ff.).