Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20.12.2018 weigerte sich der Beschuldigte Aussagen zu machen und führte lediglich aus, dass er Unterlagen habe, die er zu den Akten reichen möchte (Bd. V, pag. 1452, Z. 13 ff.). Der Beschuldigte bestätigte schliesslich dem Grundsatz nach seine Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Es seien aber in den Einvernahmeprotokolle riesige Differenzen vorhanden, welche er dokumentiert habe (Bd. V, pag. 1452, Z. 40 ff.).