287, Z. 494 f.). Bis anhin sei er noch nie gewalttätig gewesen (Bd. I, pag. 287, Z. 498). Auf die Frage, wie es seiner Meinung nach weiter gegangen wäre, hätte er diese Stimme nicht gehört, gab der Beschuldigte an, dass er gehofft habe, ein Gespräch mit D.________ zu führen und die Möglichkeit erhalten hätte, sich zu entschuldigen, was aber wegen dem Handgemenge schwierig gewesen wäre (Bd. I, pag. 288, Z. 527 ff.). Er habe sich nicht entschuldigen können. Ein Gespräch sei wegen den Schreien nicht möglich gewesen (Bd. I, pag. 286, Z. 427 f.). Er wisse nicht, dass er gesagt habe soll „so itz chunsch da häre“ (Bd. I, pag. 286, Z. 416 ff.).