pag. 286, Z. 444). Er wisse nicht mehr genau, wie er sie angefasst habe, oder wie fest er die Arme und Beine ergriffen habe, damit meine er die Handgelenke umfasst habe (Bd. I, pag. 286, Z. 447 ff.). Es könne sein, dass er sie während des Handgemenges an den Haaren gezogen habe (Bd. I, pag. 287, Z. 460 f.). AF, ob er D.________ bewusst gewürgt habe: „Eigentlich nicht bewusst“; pag. 287 Z. 466 f.). Er habe im Einvernahmeprotokoll gelesen, dass D.________ aussage, dass er sie gewürgt habe. Dies könne sein. Sie habe etwas von 3-4 Atemzügen erwähnt. Er habe ihr aber wirklich nichts zu leide tun wollen. Bewusst habe er sie wirklich nicht gewürgt (Bd. I, pag. 287, Z. 469 ff.).