Auf Vorhalt, dass sich D.________ entschuldigt habe, fragte der Beschuldigte zurück, wieso sie dies hätte machen sollen, da er ja daran schuld gewesen sei? Er habe sich bei ihr entschuldigen wollen, da er ihr ja ins Fahrrad gefahren sei (Bd. I, pag. 283, Z. 294 ff.). AV, er habe bei der Hafteröffnung gesagt, er habe sie zu Boden gezogen: Er habe sie nicht zu Boden gezogen, sie seien nach der Kollision zu Boden gestürzt (Bd. I, pag. 284, Z. 341). Etwas anderes habe er nie ausgesagt (Bd. I, pag. 284, Z. 344 ff.).