267, Z. 337 ff.). Auf Vorhalt, dass D.________ nicht bestätigt habe, dass er mit ihr über das Touchieren mit dem Fahrrad habe sprechen wollen, gab der Beschuldigte an, dass es sich hierbei um Aussage gegen Aussage handle (Bd. I, pag. 267, Z. 341 ff.). Am 18.10.2017 verweigerte der Beschuldigte seine Aussage, da er neu von Rechtsanwältin C.________ vertreten werde. Diese sei nicht anwesend, weshalb er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30.10.2017 korrigierte der Beschuldigte seine Aussage und gab an, dass er das Mädchen nicht ins Maisfeld gezogen habe, sondern dass er das Mädchen