Die diesbezügliche Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 1693 ff.) ist vollständig und zutreffend und wird nachfolgend nur punktuell ergänzt: Anlässlich der Hafteröffnung vom 31.08.2017 [nachdem er zuerst im Zusammenhang mit den an seinem Domizil sichergestellten Datenträger (PC, Festplatten, Natel) über seine sexuellen Neigungen zu sprechen begonnen hatte] korrigierte der Beschuldigte seine Aussage und führte aus, dass er mit dem Fahrrad und nicht mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Auf dem Rückweg von Frau Dr. Z.________, ca. 13.40 Uhr, sei es ihm „anders“ geworden.