13 sei. Andere Vermutungen, abgesehen von einem sexuellen Motiv, würden seitens der Gutachter nicht in Betracht gezogen. Aufgrund des Vorlaufs der vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Exploranden, des sichergestellten Bildmaterials und der Eigenheiten einer sadomasochistischen Störung der Sexualpräferenz und deren Schweregrad beim Exploranden sei das sexuelle Motiv das am naheliegendsten (pag. 697.5).