Bei der Privatklägerin lassen sie sich auch mit einem Zerren/Ziehen über die Strasse respektive in ein Feld vereinbaren. Die Hautrötung im Bereich der behaarten Kopfhaut am Hinterkopf der Privatklägerin ist gemäss IRM durch ein Ziehen an den Haaren bzw. am Pferdeschwanz erklärbar (pag. 652). Der Kurzbericht der Zahnarztpraxis AC.________ [GmbH] bestätigt einzig, dass die Privatklägerin wegen des bereits gegenüber dem IRM erwähnten Wackelns von Zahn 32 (pag. 560) tatsächlich in zahnärztlicher Behandlung war (pag. 1017 ff.; pag. 1412 ff.). Mit Blick auf das Motiv des Beschuldigten ist dem Forensisch psychiatrischen Gutachten des FPD vom 25. Januar 2018 zu entnehmen, tatdynamisch könne