Die rechtsmedizinischen Gutachten über den Beschuldigten und die Privatklägerin beschreiben die jeweils vorgefundenen Verletzungen (vgl. für die Details Fotodokumentation KTD, pag. 388 ff., und IRM-Berichte, pag. 544 ff. bzw. pag. 558 ff.). Bei beiden Beteiligten werden die Verletzungen als frisch bezeichnet und auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückgeführt. Sie könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Bei der Privatklägerin lassen sie sich auch mit einem Zerren/Ziehen über die Strasse respektive in ein Feld vereinbaren.