Zudem ist aufgrund des Meldungseingangs, der von der Polizei vor Ort angetroffenen Situation und der Aussagen von L.________ klar, dass letztere Zeugin der letzten Phase des Vorfalls zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin war. Sowohl im Zusammenhang mit dem Hauptvorwurf als auch mit Blick auf die weiteren vorgeworfenen Delikte (Diebstähle, Pornographie, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) ist von Bedeutung, was in den beiden Hausdurchsuchungen sichergestellt werden konnte. Die Vorinstanz hat dies zutreffend wie folgt zusammengefasst (pag. 1690): Anlässlich